FAQ's als PDF-Datei öffnen (pdf 519.50 kB)
GOZ als PDF-Datei öffnen (pdf 50.71 kB)
GOÄ als PDF-Datei öffnen (pdf 577.18 kB)
Die beiden Tarife aus unserer Premium Empfehlungen:
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Versicherungsagentur
Marco Kraus
Schragenhofstraße 35
80992 München
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Ja. Der Versicherer erstattet im Rahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte ( GOZ ) bzw. der Gebührenordnung für Ärzte ( GOÄ ), d.h. bis zum Höchstsätzen der GOZ / GOÄ 80%, wenn für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung kein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht. Sofern für die Behandlung grundsätzlich ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV besteht, werden für nicht unter diesen Leistungsanspruch fallende Behandlungen aufgrund so genannter Mehrkostenvereinbarungen bei KIG 3-5 80% des Rechungsbetrages bis max. 600,- Euro je behandeltem Kiefer für die gesamte kieferorthopädische Behandlung
erstattet, d.h. max. können, wenn die KFO-Maßnahme 3 Jahre dauert, bis € 1,200 an Kosten erstattet werden. Unter die Mehrkostenvereinbarung fallen kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine med. Notwendigkeit vorliegt, insbesondere Mini-Metall, Gold-, Keramik- und Kunststoffbrackets, unsichtbare Zahnspange, Lingualtechnik, festsitzender Retainer, konfektionierte herausnehmbare Geräte, festsitzender Lückenhalter, farbige, farblose Bögen/Teilbögen und funktionstherapeutische und funktionsanalytische Maßnahmen.
Weitere kieferorthopädische Zusatzleistungen, sofern eine medizinische Notwendigkeit besteht.
Bei Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erfolgt in der GKV eine Einstufung der Zahn- und Kieferfehlstellungen je nach Schwere in sogenannten Kieferorthopädische Indikationsgruppen. ( KIG 1-5 ). Bei Einstufung in eine der Gruppen 3, 4 oder 5 besteht ein Leistungsanspruch gegenüber der GKV; in diesen Fällen erfolgt die tarifliche Leistung für Mehrkostenvereinbarungen. Bei einer medizinisch notwendigen kieferorthopädischen
Behandlung ohne Leistungsanspruch gegenüber der GKV – z.B. bei Einstufung in KIG 2 oder bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres – werden die Aufwendungen mit den dafür vorgesehen tariflichen Sätzen erstattet.
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